{"id":17,"date":"2017-11-21T09:47:56","date_gmt":"2017-11-21T08:47:56","guid":{"rendered":"http:\/\/digihum.de\/jpn\/?page_id=17"},"modified":"2017-11-21T14:13:07","modified_gmt":"2017-11-21T13:13:07","slug":"about","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/digihum.de\/jpn\/about\/","title":{"rendered":"About"},"content":{"rendered":"<p><center><em>This page is dedicated to the research on the so called &#8222;right of the first night&#8220; <\/em><br \/>\n<em>or &#8222;jus primae noctis&#8220;. <\/em><em>It offers bibliographical references, texts from older publications, downloads of recent articles, pictures of original manuscripts of the late middle ages which mention the jus primae noctis, and more.<\/em><\/center><\/p>\n<hr width=\"90%\" \/>\n<p><center><b>Abstract<\/b><\/center><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">The existence of a &#8222;right of the first night&#8220; in the middle ages was an eagerly disputed topic in the nineteenth century. Although today most historians would agree that there is no authentic proof of the actual exercise of the custom in the middle ages, the disagreement continues about the origin, the meaning and the development of the widespread popular belief in this alleged right and the actual prevalence of symbolic gestures referring to this right.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">In fact the jus primae noctis was, in the European late medieval context, a widespread popular belief in an ancient privilege of the lord of a manor to share the bed with their peasants newly wed bride on her wedding night. Symbolic gestures, reflecting this belief, were developed by the lords and used as humiliating signs of superiority against the dependent peasants <span style=\"color: #000000;\">in a time of disappearing status differences<\/span>. Actual intercourse on behalf of the alleged right is difficult to proof. It probably never occurred.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">The origin of this popular belief is difficult to trace. In literature from the 13th and 14th century and in customary law texts of the 15th and 16th century the <i>jus primae noctis <\/i>is closely related to specific marriage payments of (formerly) unfree people. We have good reason to assume that this relation goes back to the early medieval period and has its roots in the legal condition of unfree people and Germanic marriage customs.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">In Eurasian literature the right of the first night in the sense of the privilege of a powerful man to have the first sexual intercourse with the bride of another man is a very old topos that is already present in the epic of Gilgamesh (1900BC).<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">The ethnographic evidence of ritual defloration is quite different from the Eurasian literary topos and the popular tradition of the middle ages. Medieval and early modern travel accounts from India and South America offer reports about prenuptial deflorations of girls by chiefs or priests. Although these customs stem from very different cultural tradition, they meet in the stunning fact that in both cases <span style=\"color: #000000;\">high standing persons were involved. This points to a cross-cultural psycho-biological adaptation in men to invent and to maintain cultural rules like the privilege of the first sexual access to women. <\/span><\/p>\n<hr width=\"90%\" \/>\n<p><center>Diese Webseiten sind der Erforschung des sogenannten &#8222;Herrenrechts der ersten Nacht&#8220; oder &#8222;jus primae noctis&#8220; gewidmet. Sie finden hier bibliographische Referenzen und Abbildungen aus dem Buch &#8222;Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der fr\u00fchen Neuzeit&#8220;, Frankfurt am Main (Campus Historische Studien Bd. 27) 1999. Ebenso bieten diese Seiten gek\u00fcrzte Fassungen \u00e4lterer Publikationen des Autors und einige Links zu Webseiten mit einer verwandten Thematik.<\/center><\/p>\n<hr width=\"90%\" \/>\n<p><center><b>Zusammenfasssung<\/b><\/center><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis ein Recht der mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Br\u00e4uten ihrer abh\u00e4ngigen Bauern in der Hochzeitsnacht, geh\u00f6rt zu den ungew\u00f6hnlichen Themen der europ\u00e4ischen Kulturgeschichte. Zum einen ist es eng an die Geschichte der l\u00e4ndlichen Gesellschaft des sp\u00e4ten Mittelalters gebunden, zum anderen aber erscheint es als scheinbar zeitloses Ph\u00e4nomen der Weltgeschichte, dessen fr\u00fcheste Spuren in die Anf\u00e4nge des Schriftgebrauchs zur\u00fcckreichen. Schon das Gilgamesch-Epos kennt das jus primae noctis und verwendet diesen literarischen Topos zur Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft des K\u00f6nigs von Uruk. Die r\u00f6mische, arabische und inselkeltische Literatur kannte den Topos ebenfalls und hat ihn in nahezu identischer Weise verwendet.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Im westeurop\u00e4ischen Sp\u00e4tmittelalter findet sich zun\u00e4chst der literarische Topos des Herrenrechts der ersten Nacht in der Literatur und Dichtung seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. Darin steht das <i>jus primae noctis<\/i> in Verbindung mit Abgaben auf die Mitgift bzw. den Erbteil der Braut bei der Eheschliessung, ihr <i>maritagium<\/i>, an den Herrn. Der nordfranz\u00f6sische Kreuzfahrerroman <i>Baudouin de Sebourc<\/i>, dessen Entstehungszeit in der Mitte des 14. Jahrhunderts liegt, hat das Herrenrecht in seiner Verbindung zu den Heiratsabgaben popul\u00e4r gemacht und breiten Bev\u00f6lkerungsschichten n\u00e4her gebracht. Auch dieser Text verwendet den Topos des Herrenrechts der ersten Nacht zur Charakterisierung von Steuerforderungen auf die Mitgift der Braut anl\u00e4\u00dflich ihrer Eheschlie\u00dfung. Ein Grund f\u00fcr die Verbindung des Herrenrechts der ersten Nacht zu diesen Mitgiftsteuern ist wahrscheinlich die Ablehnung solcher Steuern durch die Zahlungspflichtigen und die besondere Konnotation dieses Ehegeschenks im Sp\u00e4tmittelalter als \u00c4quivalent der Keuschheit und Jungfr\u00e4ulichkeit der Braut. Ein Zugriff des Herrn auf diese Summe konnte daher zugleich als Angriff auf die Keuschheit der Braut interpretiert werden. Der Versroman <i>Baudouin de Sebourc <\/i>war zwar ein wichtiger Multiplikator f\u00fcr die Idee eines Herrenrechts als Alternative zur Zahlung von Heiratsabgaben, aber nicht der eigentliche Ursprung dieser urspr\u00fcnglich oralen Tradition.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Anhand von etymologischen und vergleichenden Analysen verschiedener volkst\u00fcmlicher Namen f\u00fcr mitteleurop\u00e4ische Heiratsabgaben kann auf die Vorl\u00e4ufer der sp\u00e4tmittelalterlichen Heiratserlaubnisgeb\u00fchren geschlossen, deren Funktion und rechtliche Grundlage bislang kaum untersucht worden sind. Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den Niederlanden \u00fcbliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung als B\u00fcrgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im fr\u00fchen Mittelalter \u00fcblichen Zahlungen f\u00fcr das <i>mundium <\/i>der Braut. Mit Hilfe einer lombardischen Quelle des 8. Jahrhunderts kann die fr\u00fchmittelalterlichen Rechtsvorstellung bez\u00fcglich einer Eheschlie\u00dfung zwischen einem unfreien Mann und einer freien Frau rekonstruiert werden. Da ein unfreier Mann in jener Zeit zu einem solchen Rechtsgesch\u00e4ft nicht in der Lage war, trat der Herr regelm\u00e4\u00dfig an die Stelle seines Unfreien und bezahlte f\u00fcr diesen den Brautpreis an die Braut oder an ihre Verwandten. Damit ging die ursp\u00fcnglich freie Frau in die Munt des Herrn ihres Br\u00e4utigams \u00fcber und wurde, mit all ihren Nachfahren, selber Muntling dieses Herrn. Ihre Nachfahren \u2013 und zwar nur die T\u00f6chter \u2013 hatten bei ihrer eigenen Eheschlie\u00dfung das Geld, das ihre Mutter als Brautschatz bekommen hatte, wieder an den Herrn oder dessen Rechtsnachfolger zur\u00fcckzuzahlen. Hieraus erkl\u00e4rt sich wahrscheinlich die sp\u00e4tere Bezeichnung von Heiratsabgaben als B\u00fcrgschaftsverpflichtung. Diese Zahlung des <i>mundiums <\/i>durch den Herrn pers\u00f6nlich an die freie Frau anl\u00e4\u00dflich ihres Erwerbs als Gattin f\u00fcr seinen Unfreien hatte einen &#8222;Nebeneffekt&#8220;, der meiner Auffassung nach in sp\u00e4teren Jahrhunderten zu einer in m\u00fcndlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen Heiratsabgaben und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in Europa gef\u00fchrt hat. Mit der Zahlung des <i>mundiums <\/i>erwarb ein Mann im \u00e4lteren germanischen Eherecht zugleich auch das Recht auf die Heimf\u00fchrung der Braut und das eheliche Beilager. Zwar war dieser &#8222;Rechtsanspruch&#8220; in dem besondern Fall des Erwerbs einer freien Frau als Ehefrau f\u00fcr einen Muntling des Herrn nicht intendiert, aber er ergab sich zwangsl\u00e4ufig aus der Zahlung des <i>mundiums<\/i> durch den Herrn an die urspr\u00fcnglich frei Frau.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Seit der zweiten H\u00e4lfte des 14. Jahrhunderts fand die Idee eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im l\u00e4ndlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren Verwaltern in das \u00f6ffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und verschriftlichte sich sukzessive mit der Aufzeichnung l\u00e4ndlicher Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom m\u00fcndlich gewiesenen zum geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu verwendet, Abgabenzahlungen anl\u00e4\u00dflich einer Hochzeit von Untertanen zu legitimieren, Ersatzhandlungen f\u00fcr die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen und schlie\u00dflich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen Rechte und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu demonstrieren. Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den l\u00e4ndlichen Rechtstexten gefordert wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern vielmehr Beteiligungen des Herrn am Luxus des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgeb\u00fchren f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und Zahlungsempf\u00e4nger scheinen dabei zusammen an die Authentizit\u00e4t eines solchen Herrenrechts der ersten Nacht im hohen Mittelalter, vor &#8222;ewigen Zeiten&#8220;, geglaubt zu haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht eindeutig bei den Gerichtsherren lag.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der im ausgehenden Mittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an ein fr\u00fcheres Herrenrecht der ersten Nacht erreichte schlie\u00dflich in der zweiten H\u00e4lfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularit\u00e4t, so da\u00df mancherorts aus der m\u00fcndlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das <i>droit de cuissage<\/i> als &#8222;Schenkelrecht&#8220; in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Bett mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren \u00fcber das Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei diesen symbolischen Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen Bauern erregten, scheint es in Katalonien auch zu sexuellen \u00dcbergriffen und damit zu Situationen gekommen zu sein, die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des Herrschers auf den Beischlaf mit den Br\u00e4uten der Untertanen nicht mehr weit entfernt waren. Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein ganzer Stand (pagesos de remensa) in der zweiten H\u00e4lfte des 15. Jahrhunderts schlie\u00dflich erfolgreich erhob. Durch diesen &#8222;sozialen Gebrauch&#8220; des Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein scheint, wurde im sp\u00e4tmittelalterlichen Katalonien versucht, die b\u00e4uerliche Abh\u00e4ngigkeit und die alte st\u00e4ndische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die unter der Freiheitsbewegung zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der ersten Nacht wurde somit als Machtdemonstration f\u00fcr die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit instrumentalisiert.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit au\u00dfereurop\u00e4ischen Br\u00e4uchen der rituellen Defloration zeigt, da\u00df es sich um grunds\u00e4tzlich unterschiedlich motivierte Ph\u00e4nomene handelt, die allerdings in einem zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Br\u00e4uchen, die aus einer Angst vor dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als <i>rite de passage<\/i> entstanden sind, waren es zumeist m\u00e4chtige M\u00e4nner (Priester, Brahmanen, H\u00e4uptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses Privileg wahrgenommen haben. Diese Konvergenzen kann auf eine anthropologische Konstante, n\u00e4mlich die Beziehung zwischen Macht und Polygynie, zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, die sich nicht nur mit Hilfe kulturvergleichender Studien, sondern auch aufgrund physiologischer Anpassungen des Menschen aufzeigen l\u00e4\u00dft. Das Herrenrecht der ersten Nacht scheint somit seinen Ursprung im intrasexuellen Konkurrenzverhalten von M\u00e4nnern zu nehmen, stellt aber im Gegensatz zum absoluten Anspruch eines Mannes auf alle Frauen seines Herrschaftsgebietes eine auf Symbolgebrauch gest\u00fctzte Einschr\u00e4nkung dieses Prinzips dar.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verzahnung von literarischem Topos und der sp\u00e4tmittelalterlichen Realit\u00e4t symbolischer Rechtsbr\u00e4uche machen eine bin\u00e4re Aussage von Ja oder Nein \u00fcber die historische Realit\u00e4t des Herrenrechts der ersten Nacht unm\u00f6glich. Als Ergebnis l\u00e4\u00dft sich jedoch festhalten, da\u00df es sich beim Herrenrecht der ersten Nacht keineswegs nur um eine Fiktion oder einen Mythos gehandelt hat, sondern um eine, durch die Konzentration auf die Hochzeitsnacht typisch menschliche &#8222;Geste&#8220; der innergeschlechtlichen und sozialen Konkurrenz, die sich auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen der Eheschlie\u00dfung und der Herrschaftskonzepte zu Beginn des europ\u00e4ischen Mittelalters ausbilden konnte und am Ausgang dieser Epoche eine bemerkenswerte Bl\u00fcte erlebte.<\/p>\n<hr \/>\n<h3 align=\"JUSTIFY\">Aphorism<\/h3>\n<p align=\"JUSTIFY\"><i>&#8222;Men, considered collectively, are at all times the same animals,<br \/>\nemploying the same organs, and endowed with the same faculties:<br \/>\ntheir passions, prejudices, and conceptions,<br \/>\nwill of course be formed upon the same internal principles,<br \/>\nalthough directed to various ends, and modified in various ways,<br \/>\nby the variety of external circumstances operating upon them.<\/i><\/p>\n<p><i> Education and science may correct, restrain, and extend;<br \/>\nbut neither can annihilate or create:<br \/>\nthey may turn and embellish the currents;<br \/>\nbut can neither stop nor enlarge the springs, which,<br \/>\ncontinuing to flow with perpetual and equal tide,<br \/>\nreturn to their ancient channels,<br \/>\nwhen the causes that perverted them are withdrawn.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Richard Payne Knight<br \/>\nOn the Worship of Priapus (1786)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>This page is dedicated to the research on the so called &#8222;right of the first night&#8220; or &#8222;jus primae noctis&#8220;. 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