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This page is dedicated to the research on the so called „right of the first night“
or „jus primae noctis“. It offers bibliographical references, texts from older publications, downloads of recent articles, pictures of original manuscripts of the late middle ages which mention the jus primae noctis, and more.


Abstract

The existence of a „right of the first night“ in the middle ages was an eagerly disputed topic in the nineteenth century. Although today most historians would agree that there is no authentic proof of the actual exercise of the custom in the middle ages, the disagreement continues about the origin, the meaning and the development of the widespread popular belief in this alleged right and the actual prevalence of symbolic gestures referring to this right.

In fact the jus primae noctis was, in the European late medieval context, a widespread popular belief in an ancient privilege of the lord of a manor to share the bed with their peasants newly wed bride on her wedding night. Symbolic gestures, reflecting this belief, were developed by the lords and used as humiliating signs of superiority against the dependent peasants in a time of disappearing status differences. Actual intercourse on behalf of the alleged right is difficult to proof. It probably never occurred.

The origin of this popular belief is difficult to trace. In literature from the 13th and 14th century and in customary law texts of the 15th and 16th century the jus primae noctis is closely related to specific marriage payments of (formerly) unfree people. We have good reason to assume that this relation goes back to the early medieval period and has its roots in the legal condition of unfree people and Germanic marriage customs.

In Eurasian literature the right of the first night in the sense of the privilege of a powerful man to have the first sexual intercourse with the bride of another man is a very old topos that is already present in the epic of Gilgamesh (1900BC).

The ethnographic evidence of ritual defloration is quite different from the Eurasian literary topos and the popular tradition of the middle ages. Medieval and early modern travel accounts from India and South America offer reports about prenuptial deflorations of girls by chiefs or priests. Although these customs stem from very different cultural tradition, they meet in the stunning fact that in both cases high standing persons were involved. This points to a cross-cultural psycho-biological adaptation in men to invent and to maintain cultural rules like the privilege of the first sexual access to women.


Diese Webseiten sind der Erforschung des sogenannten „Herrenrechts der ersten Nacht“ oder „jus primae noctis“ gewidmet. Sie finden hier bibliographische Referenzen und Abbildungen aus dem Buch „Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit“, Frankfurt am Main (Campus Historische Studien Bd. 27) 1999. Ebenso bieten diese Seiten gekürzte Fassungen älterer Publikationen des Autors und einige Links zu Webseiten mit einer verwandten Thematik.


Zusammenfasssung

Das Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verständnis ein Recht der mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Bräuten ihrer abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht, gehört zu den ungewöhnlichen Themen der europäischen Kulturgeschichte. Zum einen ist es eng an die Geschichte der ländlichen Gesellschaft des späten Mittelalters gebunden, zum anderen aber erscheint es als scheinbar zeitloses Phänomen der Weltgeschichte, dessen früheste Spuren in die Anfänge des Schriftgebrauchs zurückreichen. Schon das Gilgamesch-Epos kennt das jus primae noctis und verwendet diesen literarischen Topos zur Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft des Königs von Uruk. Die römische, arabische und inselkeltische Literatur kannte den Topos ebenfalls und hat ihn in nahezu identischer Weise verwendet.

Im westeuropäischen Spätmittelalter findet sich zunächst der literarische Topos des Herrenrechts der ersten Nacht in der Literatur und Dichtung seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. Darin steht das jus primae noctis in Verbindung mit Abgaben auf die Mitgift bzw. den Erbteil der Braut bei der Eheschliessung, ihr maritagium, an den Herrn. Der nordfranzösische Kreuzfahrerroman Baudouin de Sebourc, dessen Entstehungszeit in der Mitte des 14. Jahrhunderts liegt, hat das Herrenrecht in seiner Verbindung zu den Heiratsabgaben populär gemacht und breiten Bevölkerungsschichten näher gebracht. Auch dieser Text verwendet den Topos des Herrenrechts der ersten Nacht zur Charakterisierung von Steuerforderungen auf die Mitgift der Braut anläßlich ihrer Eheschließung. Ein Grund für die Verbindung des Herrenrechts der ersten Nacht zu diesen Mitgiftsteuern ist wahrscheinlich die Ablehnung solcher Steuern durch die Zahlungspflichtigen und die besondere Konnotation dieses Ehegeschenks im Spätmittelalter als Äquivalent der Keuschheit und Jungfräulichkeit der Braut. Ein Zugriff des Herrn auf diese Summe konnte daher zugleich als Angriff auf die Keuschheit der Braut interpretiert werden. Der Versroman Baudouin de Sebourc war zwar ein wichtiger Multiplikator für die Idee eines Herrenrechts als Alternative zur Zahlung von Heiratsabgaben, aber nicht der eigentliche Ursprung dieser ursprünglich oralen Tradition.

Anhand von etymologischen und vergleichenden Analysen verschiedener volkstümlicher Namen für mitteleuropäische Heiratsabgaben kann auf die Vorläufer der spätmittelalterlichen Heiratserlaubnisgebühren geschlossen, deren Funktion und rechtliche Grundlage bislang kaum untersucht worden sind. Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den Niederlanden übliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im frühen Mittelalter üblichen Zahlungen für das mundium der Braut. Mit Hilfe einer lombardischen Quelle des 8. Jahrhunderts kann die frühmittelalterlichen Rechtsvorstellung bezüglich einer Eheschließung zwischen einem unfreien Mann und einer freien Frau rekonstruiert werden. Da ein unfreier Mann in jener Zeit zu einem solchen Rechtsgeschäft nicht in der Lage war, trat der Herr regelmäßig an die Stelle seines Unfreien und bezahlte für diesen den Brautpreis an die Braut oder an ihre Verwandten. Damit ging die urspünglich freie Frau in die Munt des Herrn ihres Bräutigams über und wurde, mit all ihren Nachfahren, selber Muntling dieses Herrn. Ihre Nachfahren – und zwar nur die Töchter – hatten bei ihrer eigenen Eheschließung das Geld, das ihre Mutter als Brautschatz bekommen hatte, wieder an den Herrn oder dessen Rechtsnachfolger zurückzuzahlen. Hieraus erklärt sich wahrscheinlich die spätere Bezeichnung von Heiratsabgaben als Bürgschaftsverpflichtung. Diese Zahlung des mundiums durch den Herrn persönlich an die freie Frau anläßlich ihres Erwerbs als Gattin für seinen Unfreien hatte einen „Nebeneffekt“, der meiner Auffassung nach in späteren Jahrhunderten zu einer in mündlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen Heiratsabgaben und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in Europa geführt hat. Mit der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht zugleich auch das Recht auf die Heimführung der Braut und das eheliche Beilager. Zwar war dieser „Rechtsanspruch“ in dem besondern Fall des Erwerbs einer freien Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht intendiert, aber er ergab sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die ursprünglich frei Frau.

Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fand die Idee eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im ländlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren Verwaltern in das öffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und verschriftlichte sich sukzessive mit der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom mündlich gewiesenen zum geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu verwendet, Abgabenzahlungen anläßlich einer Hochzeit von Untertanen zu legitimieren, Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen und schließlich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen Rechte und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu demonstrieren. Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern vielmehr Beteiligungen des Herrn am Luxus des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger scheinen dabei zusammen an die Authentizität eines solchen Herrenrechts der ersten Nacht im hohen Mittelalter, vor „ewigen Zeiten“, geglaubt zu haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht eindeutig bei den Gerichtsherren lag.

Der im ausgehenden Mittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an ein früheres Herrenrecht der ersten Nacht erreichte schließlich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität, so daß mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage als „Schenkelrecht“ in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs der Ehe durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes Bein in das Bett mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren über das Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei diesen symbolischen Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen Bauern erregten, scheint es in Katalonien auch zu sexuellen Übergriffen und damit zu Situationen gekommen zu sein, die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des Herrschers auf den Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit entfernt waren. Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein ganzer Stand (pagesos de remensa) in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts schließlich erfolgreich erhob. Durch diesen „sozialen Gebrauch“ des Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein scheint, wurde im spätmittelalterlichen Katalonien versucht, die bäuerliche Abhängigkeit und die alte ständische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die unter der Freiheitsbewegung zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der ersten Nacht wurde somit als Machtdemonstration für die symbolische Reproduktion sozialer Ungleichheit instrumentalisiert.

Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit außereuropäischen Bräuchen der rituellen Defloration zeigt, daß es sich um grundsätzlich unterschiedlich motivierte Phänomene handelt, die allerdings in einem zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Bräuchen, die aus einer Angst vor dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als rite de passage entstanden sind, waren es zumeist mächtige Männer (Priester, Brahmanen, Häuptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw. dieses Privileg wahrgenommen haben. Diese Konvergenzen kann auf eine anthropologische Konstante, nämlich die Beziehung zwischen Macht und Polygynie, zurückgeführt werden, die sich nicht nur mit Hilfe kulturvergleichender Studien, sondern auch aufgrund physiologischer Anpassungen des Menschen aufzeigen läßt. Das Herrenrecht der ersten Nacht scheint somit seinen Ursprung im intrasexuellen Konkurrenzverhalten von Männern zu nehmen, stellt aber im Gegensatz zum absoluten Anspruch eines Mannes auf alle Frauen seines Herrschaftsgebietes eine auf Symbolgebrauch gestützte Einschränkung dieses Prinzips dar.

Die Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verzahnung von literarischem Topos und der spätmittelalterlichen Realität symbolischer Rechtsbräuche machen eine binäre Aussage von Ja oder Nein über die historische Realität des Herrenrechts der ersten Nacht unmöglich. Als Ergebnis läßt sich jedoch festhalten, daß es sich beim Herrenrecht der ersten Nacht keineswegs nur um eine Fiktion oder einen Mythos gehandelt hat, sondern um eine, durch die Konzentration auf die Hochzeitsnacht typisch menschliche „Geste“ der innergeschlechtlichen und sozialen Konkurrenz, die sich auf der Grundlage der spezifischen Bedingungen der Eheschließung und der Herrschaftskonzepte zu Beginn des europäischen Mittelalters ausbilden konnte und am Ausgang dieser Epoche eine bemerkenswerte Blüte erlebte.


Aphorism

„Men, considered collectively, are at all times the same animals,
employing the same organs, and endowed with the same faculties:
their passions, prejudices, and conceptions,
will of course be formed upon the same internal principles,
although directed to various ends, and modified in various ways,
by the variety of external circumstances operating upon them.

Education and science may correct, restrain, and extend;
but neither can annihilate or create:
they may turn and embellish the currents;
but can neither stop nor enlarge the springs, which,
continuing to flow with perpetual and equal tide,
return to their ancient channels,
when the causes that perverted them are withdrawn.“

Richard Payne Knight
On the Worship of Priapus (1786)

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